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THEMA:   Was ist ein Queruland..

 Bisher 10 Antworten.

Besucher begann die Diskussion am 18.03.07 (15:12) :

>> Mein Kampf <<
Gegen die Behördenwillkür der Düsseldorfer Stadtverwaltung
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Wenn man in der Suchmaschine Google, die Stichwörter (- Bundesverwaltungsgericht – Straßenkunst –) eingibt.
liest man in den Hinweiszeilen, zu dem Urteil
BVerwG, 04.07.1996 (Az.: 11 B 23/96)
... die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat.
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Mit der Entwicklung nimmt man Abstand von der Fehlentscheidung 1980 wo es einem Erlaubnisverbot für Straßenkünstler, auch der Kunst nicht erlaubt sei, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG. -- 7 B 197, 80
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Mit dieser Rechtserunsicherung, ist man damals in Ungnade der Rechtswissenschaftler und Karlsruher Richter gefallen.
Die erklärten: Die Spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter.
Feinjuristisch geht es immer noch, um den Straßenrechtsbegriff, Erlaubnispflichtige Sondernutzung auf die niemand einen Rechtsanspruch hat, oder erlaubnisfreier Gemeingebrauch für jeden.
Nunmehr 1997, klare Worte, auch Straßenkünstler wegen der Kunstfreiheitsgrantie Art.5 Abs.3 GG. einen Rechtsanspruch auf den erlaubnisfreien Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone haben.
Also nix mehr mit dem Hinriss, dass es Grund einer kommunalen Selbstbestimmung, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, in den Fußgängerzone erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
Grundrechtmißachtung durch Erlaubnisverweigerung.
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Dazu meint eine Frau Lehmhaus, als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf, in privaten Telefonaten. …Was soll der Scheiß!?
Bei dem oben Erklärtem Urteil geht es um Erlaubnisfreie Religionsfreiheit und einen erlaubnisfreien Infostandplatz in Fußgängerzonen, aber nicht um erlaubnisfreie Straßenkunst?
Und in der Eigenschaft als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf, schreibt Sie:
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am 12.03.2007
Sehr geehrter Herr Rupp,
Wie mir die Geschäftsstelle des Anregungs- und Beschwerdeausschusses mitteilte, wurde Ihre Angelegenheit bereits im Jahr 1997 im Ausschuss behandelt.
Zuvor hatten Sie erfolgslos versucht, ihr Anliegen gerichtlich durchzusetzen.
Im Jahr 2004 haben Sie sich erneut an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt; Sie haben daraufhin die Mitteilung erhalten., dass der Ausschuss Unzuständig ist, wenn es sich um eine wiederholte Eingabe des gleichen Inhalts handelt, mit der sich der Ausschuss schon einmal befasst hat. (Dieser Sachverhalt trifft auch dieses Mal zu.)
Da sich die Verwaltung Düsseldorf, die Gerichte und auch die Politik in der Vergangenheit sehr eingehend mit Ihrer Sache beschäftigt haben und auch bei einer erneuten Überprüfung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, bitte Sie, von weiteren Eingaben in dieser Sache Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Monika Lehmhaus
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weter next 500 Wörder


Vorlesefunktion  Besucher antwortete am 18.03.07 (15:15):


Kommentar Rupp:
Mit einem solchen Bescheid werde ich zum Sinn oben angeführten Straßenkunstklärung auf Dauer Mundtot gemacht.
Obwohl Ich mit den angeblich erfolglosen Gerichtsentscheidungen, längst zu dem obsiegt habe, was das Bundesverwltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für Fälle der Straßenkunst etabliert hat.
Bei Ausübung der Straßenkunst, ich keiner Sondernutzungsbestimmung der Düsseldorfer Straßenordnung unterliege.
Siehe
OVG-Münster Az – 9 A 1646 / 79
und für das Ausstellen und Verkaufen selbstgemalter Bilder. im Gemeingebrauch der Fußgängerzonen, auch keinen Gewerbeschein benötige, weil keine Sondernutzung Vorliegt.
Siehe
OVG-Münster Az 4 A 2767 / 84

Was habe ich hier, gerichtlich erfolgslos durchzusetzen versucht?
Wenn die Stadt Düsseldorf die gesetzliche Ausnahmen, aus machtpolitischen Grunden nicht gelten lassen will.
Also muß ich bis zum Verfassungsgericht,
Wo die Klage (-1-BvR- 183- 81-) dann nicht zur Entscheidung angenommen werden kann, weil das OVG- Münster bereits und im Ergebnis Zutreffend festgestellt hat, Das man für die Straßenkunst, keiner Straßen-Verkehrsrechtliche Regelung für Fussgängerzonen unterliegt.
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Hier wirft mir das Ordnungsamt Düsseldorf Interpretationswillkür vor.
Mit Abweisung meiner Verfassungsbeschwerde, nur festgestellt werde, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss. an jeden Ort, erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
Diesem Hirnriss, wird Politisch, bis zum Petitionsausschuß NRW. zugestimmt.
Ich, zu den Machtpolitischen Entscheidungen, Sondernutzung, doch bitte die Schnauze halten soll.
Politsch bezahlte Leute, können mit höflichen Worten recht Vulgär sein!
Oder wat?
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Brief Ordnungsamt Düsseldorf
12.02.2007
Malen, Ausstellen und Verkaufen von Bildern im Straßenraum

Sehr geehrter Herr Rupp,
ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.01.2007, die u. a. auch an Herrn Oberbürgermeister Erwin gerichtet war und um deren Beantwortung er mich als zuständiges Fachamt für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen gebeten hat.
Des Weiteren nehme ich Bezug auf den Zwischenbescheid aus dem Büro des Herrn Beigeordneten Leonhardt, den Ihnen sein Referent, Herr Windhövel am 09.01.2007 übermittelt hat.
Trotz der Aufforderungen in meinen Schreiben vom 07.11.2006 und 22.12.2006 zu konkreten Angaben in Bezug auf Örtlichkeiten, Flächen und Zeiten haben Sie diese bisher nicht nachgereicht.

Die weitere Bearbeitung Ihres Antrages ist mir deshalb nicht möglich. Eine erforderliche Prüfung und Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ungehinderten Nutzung des öffentlichen Straßenraums ( Gemeingebrauch ) gegen Ihre privaten Interessen einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme ( Sondernutzung ) kann nicht vorgenommen werden.

Die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes ist nur im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 14 Abs.1 StrWG NW) oder als ausnahmsweise erlaubte Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrWG NW) gestattet.
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Weiter Next 500 Wörter


Vorlesefunktion  Besucher antwortete am 18.03.07 (15:17):

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.

Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung der Straße im Rahmen des widmungsgemäßen Verkehrs durch jedermann. Dazu gehört neben dem typischen Streben nach Ortsveränderung und dem ruhenden Verkehr ( Parken ) auch die Kommunikation von Personen im Sinne einer erweiterten Zweckbestimmung der Straßenteile.
Die von Ihnen beabsichtigte Nutzung geht darüber hinaus, da das Lagern, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, die in den Verkehrsraum hineinragen eine Sondernutzung darstellt.

Ein Stand mit selbstgemalten Bildern, die zum Verkauf angeboten werden sollen, ist mit Einschränkungen für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, da nämlich die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen dadurch beeinträchtigt werden .

Hier kollidiert das Rechtsgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das u.a. auch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Verkehrsteilnehmer abgeleitet ist, mit dem von Ihnen angeführten Grundrecht der Freiheit der Kunst.

Die Straße muss grundsätzlich im Interesse aller Verkehrsteilnehmer für den Zweck des Gemeingebrauchs freigehalten werden; die darin liegende Beschränkung Ihrer künstlerischen Freiheit müssen Sie hinnehmen, zumal es nicht bedeutet, dass Sie generell keine künstlerischen Tätigkeiten im Verkehrsraum ausüben dürfen. Es bedarf dazu nur einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis. Diese müssten Sie mit den erforderlichen und bereits in meinen o.g. Schreiben angeforderten Angaben beantragen.

Aufgrund der immer noch fehlenden Unterlagen muss ich Ihren Antrag daher ablehnen.

Im Auftrag
Weegen
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Kommentar Rupp
Auch hier soll das Gelaber ( aus dem Ordnungsamt) wieder mal darüber wegtäuschen, dass man gar nicht vorhat, den Rechtsanspruch, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, auch für das Verkaufen und Ausstellen von Bilder zugestimmt hat, zuzustimmen
Sondern den Antrag. als Sondernutzung ablehnen will.
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Es würde mir nichts ausmachen für den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, formal um eine Erlaubnis zu fragen.
Dann aber nicht um die Sondernutzung, die dann mit Recht abgelehnt werden darf, weil niemand einen Rechtsanspruch darauf hat, Waren oder eine Dienstleistung in den Fußgängerzonen anzubieten.
Nachtigal ik hör dir Trabsen?
Wenn ich dann lese: … Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.
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Im Ergebnis, oben erklärter Straßenkunstentscheidung, wird in vielen Kommunen der BRD der erweiterte kommunikative Allgemeingebrauch in Fußgängerzonen, den Straßenkünstler Erlaubnisfrei anerkannt, den Anspruch auf Gewerbescheinfreies Kunstverkaufen eingeschlossen.
Nur die Stadt Düsseldorf behauptet weiter, dass das Verkaufen Selbstgemalter Bilder, nicht mit dem Verfassungsgeschütztem Wirkbereich der Kunst, dem Kommunikationsrecht der Kunst, im Allgemeingebrauch der Straße zu tun habe.
Die Das Bundesverwaltungsgericht in Ständiger Rechtsprechung für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat.
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weiter Next 500 Wörter


Vorlesefunktion  Besucher antwortete am 18.03.07 (15:19):

Das Schlusswort hat der Verwaltungs-Chef Persönlich

Sehr geehrter Herr Rupp,
Ihre an die Seniorenberatung gerichtete @mail vom 13.03.2007 wurde mir zur weiteren Veranlassung übersandt.

Wie Ihnen das Ordnungsamt mit dem jüngsten Schreiben vom 12.02.2007 mitteilte, haben Sie es bisher nicht für notwendig erachtet, die erforderliche Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Ich verweise inhaltlich auf die in diesem Schreiben angegebene Begründung.

Nach Würdigung des gesamten Sachverhaltes - der meine Dienststellen seit mehreren Jahren unnötigerweise beschäftigt - kann ich keinen Ansatz für neue Erkenntnisse sehen, der es rechtfertigen würde, eine weitere Prüfung vorzunehmen.

Ich möchte Sie hiermit bitten, von der Übersendung weiterer “Erklärungen”, die im Zusammenhang mit Ihrem vermeintlichen Recht auf Ausübung der Kunstfreiheit stehen, abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Joachim Erwin
Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.
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Kommentar Rupp
Darf ein künstlerfeindlicher Oberbürgermeister Düsseldorf, so Bösartig seinen Verfassungsauftrag für Alle abwerten?
Ehe ich aus Altersgründen sterbe, möchte ich gerne mit engagierter Hilfe Rehabilitiert werden.
Aber wo finde ich die Hilfe?
Wenn ich mit der Angelegenheit Künstlerfeindliche Stadtverwaltung, schon bis zum Verfassungsgericht war.
Das Kulturamt, der KulturministerNRW und der Bundesverband Bildender Künstler mich ebenfalls, mit der Begründung aus den Kunstschutz rausschweißt. …Ein Straßenkünstler ist kein Künstler im Sinne Der Kunstfreiheitsgarantie.
gilt jetzt wieder die Philosophie im Dritten Reich, nicht jeder ein Künstler ist. Den man politisch nicht leiden kann?

Scheiße! Wenn ich mit dem Gedanken in die Kiste muss, Dass die Behördenwillkür der Stadtverwaltung Düsseldorf. es geschafft hat, mich zu einem hohen Rechtsgut, Art.5 Abs3 GG zu verarschen.

Die Würde des Menschen Ist unangreifbar Art.1 GG.
Als Querulant hat man aber keinen Rechtsanspruch, auf Würdigung oder wat?


Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp


Vorlesefunktion  webmaster antwortete am 18.03.07 (15:43):

Hallo Günther,

es war eigentlich nicht gedacht, dass die 500 Wörterregel in dieser Art umschifft wird. Aber den Ermessensspielraum walten lassend, will ich nun mal nicht Oberbürgermeister spielen ;-)

Hast du nicht Lust ein paar Bilder zur Illustration des STs einzusenden? Mich würden die Bilder interessieren -> webmaster [at] seniorentreff.de


Vorlesefunktion  Besucher antwortete am 18.03.07 (16:09):

Was gefällt den zum Beisteuern.
meine Homepage ist nicht gepflegt. aber Bilder Gibts!

Http://home.arcor.de/kunstmacher


Vorlesefunktion  Felix antwortete am 18.03.07 (16:49):

Aber was man unter einem Querulanten verstehen soll vielleicht eher:

Zitat: http://de.wikipedia.org/wiki/Querulant
"Der Querulant (von lateinisch querulus – „gern klagend“) bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung versucht er sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten ist: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedigt. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann.
Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Mit der Begründung, die Gerichte würden übermäßig belastet, ist es zulässig, solchen Anträgen gar nicht nachzugehen. Diese Anträge beinhalten vor allem Beschwerden über Bagatelldelikte.etc."

Internet-Tipp: http://de.wikipedia.org/wiki/Querulant


Vorlesefunktion  pilli antwortete am 18.03.07 (17:08):

tach Rupp :-)du malerfürst oder welcome back du oller querulant!

immer noch hoch auf dem streitross sitzend? die jahre vergehen und du wirst des streitens net müde?

wann lebst du?

:-)

Internet-Tipp: http://www.seniorentreff.de/diskussion/threads6/thread2287.php


Vorlesefunktion  schorsch antwortete am 18.03.07 (17:58):

Ich glaube, da hat man etwas quer verstanden. Besucher hat ja von "Queruland" geschrieben. Ich nehme an, das ist ein Land, in dem alles quer läuft!? (;-)


Vorlesefunktion  webmaster antwortete am 18.03.07 (18:17):

Da lässt sich doch einiges in deinen Kellern finden ;-)


Von Adresse
http://home.arcor.de/kunstmacher/keller/ortient.jpg

Homepage
http://home.arcor.de/kunstmacher/

Internet-Tipp:


Vorlesefunktion  dutchweepee antwortete am 19.03.07 (02:06):

ich lebe in holland, weil querulanden (ein schwieriges wort) hier erlaubt sind.

ihr "deutschen" könnt mit dem wort nicht leben, aber hier sind querulanden gesetz - UND DAS IST GUT SO!

.



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